Zuständigkeit (negativer Kompetenzkonflikt) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2008 1\x3Cbr\x3E | ZGB Vormundschaftsrecht
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 A.
Nachdem Z. auf den 31. März 2004 ihre Einzimmerwohnung in W.
gekündigt worden war, die ihr dort seit dem 01. Oktober 2001 zur Verfügung ge-
standen hatte, übersiedelte sie nach Y.. Sie fand allerdings keine neue Wohnung
mehr, sondern blieb vorerst obdachlos und wurde wie bereits zuvor vom Sozial-
dienst für Suchtfragen beraten.
Auf Antrag des Sozialdienstes für Suchtfragen vom 19. April 2004 traf die
Vormundschaftsbehörde Kreis X. Abklärungen, ob gegenüber Z. vormundschaft-
liche Massnahmen zu ergreifen seien. Hiervon konnte indessen abgesehen wer-
den. Z. fand nämlich ab dem 20. Mai 2005 beim Verein V. in Y. im Rahmen des
von ihm angebotenen begleiteten Wohnens Unterkunft und Betreuung. Auf den
31. März 2007 wurde dieses Vertragsverhältnis indessen wieder aufgelöst, durch
Kündigung vonseiten des Anbieters.
Anschliessend blieb Z. weiterhin in Y. ansässig. Sie lebt seither als Obdach-
lose teils auf der Gasse und teils bei Bekannten, benützt hier aber auch die Ta-
gesstruktur und die Notschlafstelle des Vereins V..
Laut den Auskünften der zuständigen Einwohnerkontrollen hat sich Z. per
31. März 2007 in W. (Gemeinde U.) ab- und am 18. April 2007 rückwirkend auf
den 01. April 2007 in Y. angemeldet.
B.
Mit Eingabe vom 04. April 2007 vertrat der Sozialdienst für Suchtfra-
gen gegenüber der Vormundschaftsbehörde Kreis Y. die Auffassung, dass Z. nicht
in der Lage sein dürfte, ein eigenständiges Leben zu führen. Sie drohe zu ver-
wahrlosen, wenn ihr nicht in Form vormundschaftlicher Massnahmen Hilfe zuteil
werde.
Eine Kopie dieses Schreibens ging an die Vormundschaftsbehörde Kreis
X..
Beide Vormundschaftsbehörden erklärten sich in der Folge als örtlich nicht
zuständig, um gegenüber Z. die sich möglicherweise aufdrängenden Massnah-
men zu ergreifen; die eine, weil sie annimmt, dass die Betroffene in Y. gar keinen
Wohnsitz habe, die andere, weil sie gerade vom Gegenteil ausgeht.
C.
Am 11. September 2007 wandte sich die Vormundschaftsbehörde
Kreis Y. an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begehren, es sei in der
E. 3 genannten Angelegenheit die Vormundschaftsbehörde Kreis X. als örtlich zustän-
dig zu erklären.
In ihrer Vernehmlassung hierzu vom 09. Oktober 2007 stellte die Vormund-
schaftsbehörde Kreis X. demgegenüber den Antrag, es sei gegenteilig zu ent-
scheiden.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
Art. 42 EG zum ZGB enthält für den Vormundschaftsbereich vorab
einmal eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichts-
ausschuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Aufsichtsbehörde, wobei
die in Abs. 1 genannten Zustimmungs- und Entscheidungszuständigkeiten der un-
teren Aufsichtsbehörde lediglich beispielhafter Natur sind. Darüber hinaus wird
gemäss Abs. 2 dem Kantonsgericht als zweiter Aufsichtsbehörde zusätzlich die
Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen übertragen. Gestützt darauf oblie-
gen ihm jene Aufgaben, welche vernünftigerweise nur von einer einzigen Instanz
wahrgenommen werden können (vgl. PKG 1995-4-24 E. 2.b S. 25).
Sowohl die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. wie die Vormundschafts-
behörde Kreis X. erachten sich als örtlich unzuständig, um gegenüber Z. geeig-
nete vormundschaftliche Massnahmen zu treffen, wie sie vom Sozialdienst für
Suchtfragen empfohlen werden. Da die beiden in die Angelegenheit einbezogenen
Vormundschaftsbehörden unterschiedlichen erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden
unterstellt sind, die eine dem Bezirksgerichtsausschuss T., die andere dem Be-
zirksgerichtsausschuss W., drängt es sich auf, solche negativen Kompetenzkon-
flikte durch das Kantonsgericht im Rahmen seiner Oberaufsicht über das Vor-
mundschaftswesen entscheiden zu lassen; andernfalls bestände Gefahr, dass es
zu widersprüchlichen Urteilen kommen könnte (vgl. hierzu auch ZVW 52 [1997]
185 Nr. 22 E. 1 S. 187).
Auf die in der Anzeige vom 11. September 2007 sowie in der Vernehmlas-
sung vom 08. Oktober 2007 enthaltenen Anträge ist deshalb einzutreten.
2.
Die in Fällen wie dem vorliegenden in Frage kommenden vormund-
schaftlichen Massnahmen sind von den Behörden am Wohnsitz der schutzbedürf-
tigen Person zu ergreifen (vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Grundriss des Vormund-
E. 4 schaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 4 N. 59, § 5 N. 8 sowie § 6 N. 38 und N. 40).
Massgebend ist dabei der Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB (vgl. SCHNYDER/MURER,
Berner Kommentar Band II.3.1, 3. Aufl., Bern 1984, Art. 376 ZGB N. 28, Art. 396
ZGB N. 37, 48, 52 und 53).
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie
sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den
sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (vgl. BGE 127 V 237 E.
1 S. 238). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale er-
füllt sein; ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres,
die Absicht dauernden Verbleibens. Bei Letzterem kommt es allerdings nicht auf
den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Um-
stände objektiv schliessen lassen. Der so erworbene Wohnsitz bleibt dann am be-
treffenden Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art.
24 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 26 ZPO sollen freilich der Aufenthalt an einem Ort zum
Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer
Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt noch nicht zur Begründung ei-
nes Wohnsitzes führen (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 Abs. 1 S. 312).
Obwohl der Wortlauf nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, wird in
Art. 26 ZGB bloss eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt
am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeute, dass auch der Lebensmittel-
punkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist; Art. 26 ZGB umschreibt somit im
Ergebnis negativ, was Art. 23 Abs. 1 ZGB zum Wohnsitz in grundsätzlicher Hin-
sicht positiv festhält. Bei der Unterbringung in einer Anstalt, der Anstaltseinwei-
sung durch Dritte also, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man eine Wohn-
sitznahme regelmässig von vornherein ausschliessen müssen. Abweichendes gilt
hingegen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken zu ei-
nem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und hierfür die Anstalt
und damit den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleit-
umständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt
wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbst-
bestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom Zwang der
Umstände (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird
(BGE 133 V 309 E. 3.1 Abs. 2 S. 312).
Abzustellen ist bei all dem schliesslich auf den Zeitpunkt der Verfahrens-
einleitung, die dann als erfolgt anzusehen ist, wenn erstmals nach aussen erkenn-
E. 5 bar wird, dass sich die für die Instruktion zuständige Behörde mit der Möglichkeit
befasst, gegen eine bestimmte Person vormundschaftliche Massnahmen zu er-
greifen (vgl. THOMAS GEISER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel
2006, Art. 376 ZGB N. 6 in Verbindung mit Art. 373 ZGB N. 10). Da die in der
Angelegenheit der Z. als Einzige in Frage kommenden Vormundschaftsbehörden
Kreis Y. und Kreis X. ihre örtliche Zuständigkeit gerade verneinen und damit gar
nicht erst tätig werden wollen, muss für die Bestimmung des Wohnsitzes der be-
troffenen Person der Zeitpunkt massgeblich sein, in welchem die Aufsichts-
behörde durch ihren Entscheid den negativen Kompetenzkonflikt beendet.
3.
Laut den Angaben des Sozialdienstes für Suchtfragen in einem
Schreiben vom 19. April 2004 sowie weiteren Unterlagen aus diesem Jahr wurde
Z. ihre Einzimmerwohnung in W., die sie dort seit dem 01. Oktober 2001 benützen
konnte, auf den 31. März 2004 gekündigt. In der Folge sah sie davon ab, in W.
und Umgebung – allenfalls mit behördlicher Hilfe – eine neue Bleibe zu suchen.
Vielmehr übersiedelte sie nach Y., wo sie wie bereits in den Jahren zuvor vom
Sozialdienst für Suchtfragen beraten wurde. Anfänglich war sie obdachlos. Auf
den 20. Mai 2005 gelang es ihr dann aber, beim Verein V. in Y. im Rahmen des
von ihm angebotenen begleiteten Wohnens Unterkunft und Betreuung zu erhalten.
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sie während dieses rund zwei Jahre dauernden
Aufenthalts persönliche Beziehungen zu ihrem früheren Umfeld unterhalten hat.
Auch nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Verein V. auf
Ende März 2007 kehrte sie nicht etwa in den Kreis X. zurück. Sie blieb vielmehr
bis heute, wie auch die hiesige Vormundschaftsbehörde anerkennt, in Y. ansässig,
wo sie als Obdachlose teils auf der Gasse und teils bei Bekannten lebt, daneben
aber auch regelmässig die Tagesstruktur und die Notschlafstelle des Vereins V.
benützt. Dass Z. ihre Zukunft ausschliesslich in Y. sieht und dies den Angehörigen
des Sozialdienstes für Suchtfragen gegenüber denn auch unmissverständlich be-
kräftigte, räumt wiederum selbst die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. ein. Die
Ausrichtung auf Y. wird darüber hinaus noch dadurch unterstrichen, dass die
Schriften von Z. mit Wirkung ab 01. April 2007 hier hinterlegt wurden.
All dies erlaubt zwanglos den Schluss, dass Z. ihren Lebensmittelpunkt seit
längerer Zeit in Y. hat. Allfällige vormundschaftliche Massnahmen ihr gegenüber
müssen deshalb von der Vormundschaftsbehörde Kreis Y. ergriffen werden.
E. 6 4. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rech- nung gestellt.
E. 7 Demnach erkennt die Zivilkammer:
Dispositiv
- Für die Anordnung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen gegenüber Z. wird die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. als zuständig erklärt.
- Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schwei- zerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. November 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 81 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli Aktuar Engler —————— In Sachen der V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e K r e i s Y ., Gesuchstellerin, gegen die V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e K r e i s X ., Gesuchsgegnerin, betreffend örtliche Zuständigkeit (negativer Kompetenzkonflikt; Z.), hat sich ergeben:
2 A. Nachdem Z. auf den 31. März 2004 ihre Einzimmerwohnung in W. gekündigt worden war, die ihr dort seit dem 01. Oktober 2001 zur Verfügung ge- standen hatte, übersiedelte sie nach Y.. Sie fand allerdings keine neue Wohnung mehr, sondern blieb vorerst obdachlos und wurde wie bereits zuvor vom Sozial- dienst für Suchtfragen beraten. Auf Antrag des Sozialdienstes für Suchtfragen vom 19. April 2004 traf die Vormundschaftsbehörde Kreis X. Abklärungen, ob gegenüber Z. vormundschaft- liche Massnahmen zu ergreifen seien. Hiervon konnte indessen abgesehen wer- den. Z. fand nämlich ab dem 20. Mai 2005 beim Verein V. in Y. im Rahmen des von ihm angebotenen begleiteten Wohnens Unterkunft und Betreuung. Auf den
31. März 2007 wurde dieses Vertragsverhältnis indessen wieder aufgelöst, durch Kündigung vonseiten des Anbieters. Anschliessend blieb Z. weiterhin in Y. ansässig. Sie lebt seither als Obdach- lose teils auf der Gasse und teils bei Bekannten, benützt hier aber auch die Ta- gesstruktur und die Notschlafstelle des Vereins V.. Laut den Auskünften der zuständigen Einwohnerkontrollen hat sich Z. per
31. März 2007 in W. (Gemeinde U.) ab- und am 18. April 2007 rückwirkend auf den 01. April 2007 in Y. angemeldet. B. Mit Eingabe vom 04. April 2007 vertrat der Sozialdienst für Suchtfra- gen gegenüber der Vormundschaftsbehörde Kreis Y. die Auffassung, dass Z. nicht in der Lage sein dürfte, ein eigenständiges Leben zu führen. Sie drohe zu ver- wahrlosen, wenn ihr nicht in Form vormundschaftlicher Massnahmen Hilfe zuteil werde. Eine Kopie dieses Schreibens ging an die Vormundschaftsbehörde Kreis X.. Beide Vormundschaftsbehörden erklärten sich in der Folge als örtlich nicht zuständig, um gegenüber Z. die sich möglicherweise aufdrängenden Massnah- men zu ergreifen; die eine, weil sie annimmt, dass die Betroffene in Y. gar keinen Wohnsitz habe, die andere, weil sie gerade vom Gegenteil ausgeht. C. Am 11. September 2007 wandte sich die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begehren, es sei in der
3 genannten Angelegenheit die Vormundschaftsbehörde Kreis X. als örtlich zustän- dig zu erklären. In ihrer Vernehmlassung hierzu vom 09. Oktober 2007 stellte die Vormund- schaftsbehörde Kreis X. demgegenüber den Antrag, es sei gegenteilig zu ent- scheiden. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Art. 42 EG zum ZGB enthält für den Vormundschaftsbereich vorab einmal eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichts- ausschuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Aufsichtsbehörde, wobei die in Abs. 1 genannten Zustimmungs- und Entscheidungszuständigkeiten der un- teren Aufsichtsbehörde lediglich beispielhafter Natur sind. Darüber hinaus wird gemäss Abs. 2 dem Kantonsgericht als zweiter Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen übertragen. Gestützt darauf oblie- gen ihm jene Aufgaben, welche vernünftigerweise nur von einer einzigen Instanz wahrgenommen werden können (vgl. PKG 1995-4-24 E. 2.b S. 25). Sowohl die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. wie die Vormundschafts- behörde Kreis X. erachten sich als örtlich unzuständig, um gegenüber Z. geeig- nete vormundschaftliche Massnahmen zu treffen, wie sie vom Sozialdienst für Suchtfragen empfohlen werden. Da die beiden in die Angelegenheit einbezogenen Vormundschaftsbehörden unterschiedlichen erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden unterstellt sind, die eine dem Bezirksgerichtsausschuss T., die andere dem Be- zirksgerichtsausschuss W., drängt es sich auf, solche negativen Kompetenzkon- flikte durch das Kantonsgericht im Rahmen seiner Oberaufsicht über das Vor- mundschaftswesen entscheiden zu lassen; andernfalls bestände Gefahr, dass es zu widersprüchlichen Urteilen kommen könnte (vgl. hierzu auch ZVW 52 [1997] 185 Nr. 22 E. 1 S. 187). Auf die in der Anzeige vom 11. September 2007 sowie in der Vernehmlas- sung vom 08. Oktober 2007 enthaltenen Anträge ist deshalb einzutreten. 2. Die in Fällen wie dem vorliegenden in Frage kommenden vormund- schaftlichen Massnahmen sind von den Behörden am Wohnsitz der schutzbedürf- tigen Person zu ergreifen (vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Grundriss des Vormund-
4 schaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 4 N. 59, § 5 N. 8 sowie § 6 N. 38 und N. 40). Massgebend ist dabei der Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB (vgl. SCHNYDER/MURER, Berner Kommentar Band II.3.1, 3. Aufl., Bern 1984, Art. 376 ZGB N. 28, Art. 396 ZGB N. 37, 48, 52 und 53). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (vgl. BGE 127 V 237 E. 1 S. 238). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale er- füllt sein; ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Bei Letzterem kommt es allerdings nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Um- stände objektiv schliessen lassen. Der so erworbene Wohnsitz bleibt dann am be- treffenden Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 26 ZPO sollen freilich der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt noch nicht zur Begründung ei- nes Wohnsitzes führen (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 Abs. 1 S. 312). Obwohl der Wortlauf nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, wird in Art. 26 ZGB bloss eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeute, dass auch der Lebensmittel- punkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist; Art. 26 ZGB umschreibt somit im Ergebnis negativ, was Art. 23 Abs. 1 ZGB zum Wohnsitz in grundsätzlicher Hin- sicht positiv festhält. Bei der Unterbringung in einer Anstalt, der Anstaltseinwei- sung durch Dritte also, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man eine Wohn- sitznahme regelmässig von vornherein ausschliessen müssen. Abweichendes gilt hingegen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken zu ei- nem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und hierfür die Anstalt und damit den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleit- umständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbst- bestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom Zwang der Umstände (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 133 V 309 E. 3.1 Abs. 2 S. 312). Abzustellen ist bei all dem schliesslich auf den Zeitpunkt der Verfahrens- einleitung, die dann als erfolgt anzusehen ist, wenn erstmals nach aussen erkenn-
5 bar wird, dass sich die für die Instruktion zuständige Behörde mit der Möglichkeit befasst, gegen eine bestimmte Person vormundschaftliche Massnahmen zu er- greifen (vgl. THOMAS GEISER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 376 ZGB N. 6 in Verbindung mit Art. 373 ZGB N. 10). Da die in der Angelegenheit der Z. als Einzige in Frage kommenden Vormundschaftsbehörden Kreis Y. und Kreis X. ihre örtliche Zuständigkeit gerade verneinen und damit gar nicht erst tätig werden wollen, muss für die Bestimmung des Wohnsitzes der be- troffenen Person der Zeitpunkt massgeblich sein, in welchem die Aufsichts- behörde durch ihren Entscheid den negativen Kompetenzkonflikt beendet. 3. Laut den Angaben des Sozialdienstes für Suchtfragen in einem Schreiben vom 19. April 2004 sowie weiteren Unterlagen aus diesem Jahr wurde Z. ihre Einzimmerwohnung in W., die sie dort seit dem 01. Oktober 2001 benützen konnte, auf den 31. März 2004 gekündigt. In der Folge sah sie davon ab, in W. und Umgebung – allenfalls mit behördlicher Hilfe – eine neue Bleibe zu suchen. Vielmehr übersiedelte sie nach Y., wo sie wie bereits in den Jahren zuvor vom Sozialdienst für Suchtfragen beraten wurde. Anfänglich war sie obdachlos. Auf den 20. Mai 2005 gelang es ihr dann aber, beim Verein V. in Y. im Rahmen des von ihm angebotenen begleiteten Wohnens Unterkunft und Betreuung zu erhalten. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sie während dieses rund zwei Jahre dauernden Aufenthalts persönliche Beziehungen zu ihrem früheren Umfeld unterhalten hat. Auch nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Verein V. auf Ende März 2007 kehrte sie nicht etwa in den Kreis X. zurück. Sie blieb vielmehr bis heute, wie auch die hiesige Vormundschaftsbehörde anerkennt, in Y. ansässig, wo sie als Obdachlose teils auf der Gasse und teils bei Bekannten lebt, daneben aber auch regelmässig die Tagesstruktur und die Notschlafstelle des Vereins V. benützt. Dass Z. ihre Zukunft ausschliesslich in Y. sieht und dies den Angehörigen des Sozialdienstes für Suchtfragen gegenüber denn auch unmissverständlich be- kräftigte, räumt wiederum selbst die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. ein. Die Ausrichtung auf Y. wird darüber hinaus noch dadurch unterstrichen, dass die Schriften von Z. mit Wirkung ab 01. April 2007 hier hinterlegt wurden. All dies erlaubt zwanglos den Schluss, dass Z. ihren Lebensmittelpunkt seit längerer Zeit in Y. hat. Allfällige vormundschaftliche Massnahmen ihr gegenüber müssen deshalb von der Vormundschaftsbehörde Kreis Y. ergriffen werden.
6 4. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rech- nung gestellt.
7 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Für die Anordnung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen gegenüber Z. wird die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. als zuständig erklärt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schwei- zerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar